Anforderungen an die Mitgliedschaft
1 - Die Mitgliedschaft im Verein steht allen voll geschäftsfähigen natürlichen Personen und juristischen Personen nach Zustimmung ihres zuständigen Organs offen, die keine Schulden gegenüber dem Verein haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Mit den Zielen desselben übereinstimmen
- Unmündige Minderjährige müssen die dokumentierte Zustimmung der Personen haben, die sie vertreten müssen.
2 - Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss das angehende Vollmitglied einen schriftlichen Antrag an den Sekretär der Vereinigung oder andernfalls an ein Mitglied des Vorstands richten, der das angehende Mitglied formell als Vollmitglied einträgt, vorausgesetzt, es erfüllt die im vorherigen Absatz genannten Voraussetzungen.
3 - Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in der Vereinigung denjenigen Bewerbern verweigern, die in der Vergangenheit Handlungen vorgenommen oder Haltungen eingenommen haben, die den von der Vereinigung verteidigten Interessen ernsthaft schaden, oder die aus der Vereinigung ausgeschlossen worden sind; diese Entscheidung muss von der nächsten Generalversammlung nach Anhörung des Bewerbers bestätigt werden.
Verlust der Mitgliedschaft
1 - Die Mitgliedschaft kann verloren gehen:
- Aus freien Stücken schriftlich an den Vorstand, unbeschadet der Erfüllung ihrer ausstehenden Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung.
- Für die Nichtzahlung von zwei Raten, nachdem sie zur Zahlung aufgefordert wurden.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die entsprechenden Pflichten der Mitglieder, die in dieser Satzung aufgeführt sind, oder gegen die Vereinbarungen der Generalversammlung und des Vorstands oder bei vorsätzlicher Begehung von Handlungen, die sie von der weiteren Zugehörigkeit zur Vereinigung ausschließen, nach einem Disziplinarverfahren mit Anhörung der Betroffenen, wobei der Vorstand die entsprechenden Beschlüsse fasst.
- Durch Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person.
Der Verlust der Mitgliedschaft im Falle von Absatz 1c) erfolgt nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsrats, der gegebenenfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens und die zu ergreifenden Maßnahmen beschließt. Dieser Beschluss wird dem Betroffenen vom Sekretär mitgeteilt, damit er innerhalb von 15 Tagen die Vorwürfe vorbringen kann, und wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsrats kann auf der ersten Versammlung Einspruch erhoben werden.
Verwendungszwecke
Die Hauptziele der Vereinigung sind:
- Ermutigung, Förderung und Verteidigung der traditionellen jakobinischen Pilgerfahrt in all ihren Dimensionen, insbesondere in ihren spirituellen und humanistischen Komponenten, wobei die religiöse Komponente und die spirituelle Kontemplation im Vordergrund stehen.
- Hilfe und Schutz für Pilger auf dem Weg nach Santiago de Compostela.
- Die Verteidigung des jakobinischen Kulturerbes in all seinen Bereichen und das der Jakobswege, sowie die jakobinischen Traditionen der Orte und, in einer zweiten Ebene, die Traditionen von touristischem Interesse.